Nationalratswahlen vom 19.10.2003
Uebersicht
Abkürzungen und Hinweise

Rechtsgrundlagen Basel-Landschaft

Vorzeitige Stimmabgabe
GPR 5 II :
Das Wahllokal ist am Abstimmungs- bzw. Wahltag und mindestens am Vortag wenigstens 1 Stunde offenzuhalten.


Briefliche Stimmabgabe
GPR 7 II Satz 2 :
Das Stimmrecht-Couvert muss bis 12 Uhr des Tages vor dem Abstimmungs- oder Wahltag in der Gemeindeverwaltung eintreffen.

VGPR 7 :
Die stimmberechtigte Person, welche brieflich stimmen will, verschliesst den ausgefüllten Stimm- bzw. Wahlzettel in einem Umschlag mit der Aufschrift 'Stimm-/Wahlzettel'. Diesen Umschlag legt sie in das Stimmrecht-Couvert. Dieses muss zur Gültigkeit die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person aufweisen.
Das Stimmrecht-Couvert ist verschlossen in der Gemeindekanzlei abzugeben, in deren Briefkasten einzuwerfen oder bei einer Poststelle aufzugeben. Das Stimmrecht-Couvert darf nachträglich weder zurückgegeben noch verändert werden.


Stellvertretung
GPR 7 III und IV :
Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der Stimm- bzw. Wahlzettel usw.) selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen.
Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.